AGB
§1 Geltungsbereich & Abwehrklausel
(1) Für die zwischen der ILT GmbH (nachfolgend, „Anbieter") und ihren Kunden entstehende Rechtsbeziehungen gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung.
Die AGB können geändert werden, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklung und erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Ferner können Anpassungen
oder Ergänzungen der AGB vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.
(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.
§2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Die Präsentation der Waren sowie Angebote, Preislisten, Prospekte und sonstiger Drucksachen stellt kein bindendes Angebot des Anbieters auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, durch eine Bestellung ein Angebot abzugeben.
(2) Durch das Absenden einer schriftlichen Bestellung per E-Mail oder Brief gibt der Kunde ein verbindliches Angebot gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrages über die bestellten Waren ab. Mit dem Absenden der Bestellung erkennt der Kunde auch diese Geschäftsbedingungen als für das Rechtsverhältnis mit dem Anbieter allein maßgeblich an.
(3) Der Anbieter bestätigt den Eingang der Bestellung des Kunden schriftlich durch Versendung einer Bestätigungs-E-Mail oder per Brief. Diese Bestellbestätigung stellt noch nicht die Annahme des Vertragsangebotes durch den Anbieter dar. Sie dient lediglich der Information des Kunden, dass die Bestellung beim Anbieter eingegangen ist. Die Erklärung der Annahme des Vertragsangebotes erfolgt durch die Auslieferung der Ware oder eine ausdrückliche Annahmeerklärung.
§3 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Anbieter behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Anbieter das Eigentum vor bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Anbieters in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Anbieter zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Anbieter, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Anbieters. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Anbieter gehörender Ware erwirbt der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Anbieter gehörender Ware gemäß §§ 947. 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Anbieter Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Anbieter Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Anbieters stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3)Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Anbieter gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungenin Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Anbieter nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Anbieters, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Anbieters, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Anbieters an dem Miteigentum entspricht.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht,entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Anbieter nimmt die Abtretung an.
(5)Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne
von Abs. 3 bis 4 auf den Anbieter tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Anbieter dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Anbieters übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Anbieters sofort fällig.
(6)Der Anbieter ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Anbieter wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solangeder Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Anbieters hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Anbieter ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(7)Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat
der Käufer den Anbieter unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(8) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen
Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
(9)Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Anbieter zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigt, verpflichtet sich der Anbieter auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Anbieter zu.
(10)Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Fakturawert) des Anbieters.
§4 Muster
Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Muster bleiben Eigentum des Anbieters. Sie dürfen ohne seine vorherige schriftliche Zustimmung nicht vernichtet, verändert, an Dritte weitergegeben oder veräußert werden. Sie sind dem Anbieter auf Verlangen umgehend zurückzugeben und müssen sorgfältig behandelt werden. Defekte Muster werden nach Rückgabe zum aktuellen
Verkaufspreis in Rechnung gestellt.
§5 Preise
Berechnet werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise zzgl. der zu diesem Zeitpunkt gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Fracht, Verpackung und ggfs. Versicherungskosten werden vom Kunden getragen. Im Fall des Rücktritts vom Vertrag, ist der Anbieter berechtigt, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu fordern. Die Ausübung dieses Rechts behält er sich ausdrücklich vor.
§6 Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt bei Erstkunden gegen Vorkasse oder Nachnahme. Die Nachnahmegebühr geht zu Lasten des Kunden.
(2) Bei allen anderen Kunden ist die Kaufpreiszahlung mit Vertragsschluss fällig, d.h. bei Auslieferung der Ware und Rechnungsstellung durch den Anbieter. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist sodann binnen 14Tagen ab Rechnungsdatum an den Anbieter zu zahlen. Der Anbieter behält sich vor, eine Anzahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, die Gesamtforderung fällig zu stellen.
(3) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Anbieter vorbehalten.
§7 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Anbieter gilt die Regelung in § 6 dieser AGB.
(2) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden beträgt bei Verbrauchern bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen und bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z.B. hat der Anbieter dem Kunden die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gegenüber Unternehmern ebenfalls ausgenommen von der Verkürzung der Verjährungsfrist ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB.
(3) Eine Garantie wird von dem Anbieter nicht erklärt.
§8 Haftungsausschluss
(1) Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, sofern der Kunde Ansprüche gegen diese geltend macht.
(2)Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschlussausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z.B. hat der Anbieter dem Kunden die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3)Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.
§9 Mängelrügen
Etwaige Beanstandungen gelieferter Waren müssen vor deren Verarbeitung und Benutzung schriftlich und spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt bekannt gegeben werden. Soweit eine mangelhafte Lieferung nachgewiesen wird, beschränken sich die Ansprüche des Kunden auf sein Recht zur Nacherfüllung. Der Anbieter ist durch den Kunden schriftlich. Unter angemessener Frist zur Nacherfüllung aufzufordern. Erst bei Fehlschlag der Nacherfüllung kann der Kunde mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung gilt erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Die Beweislast für das Fehlschlagen der Nacherfüllung trägt der Kunde.
§10 Abtretungs- und Verpfändungsverbot
Die Abtretung oder Verpfändung des Kunden gegenüber dem Anbieter zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung des Anbieters ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist.
§11 Aufrechnung
Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.
§12 Entsorgung
Die Entsorgung von Elektroschrott, Verpackung u.ä. hat durch den Kunden zu erfolgen.
§13 Rechtswahl & Gerichtsstand
(1) Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Von dieser Rechtswahlaus genommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter ist der Sitz des Anbieters, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
§14 Nebenabreden
Nebenabreden und Sondervereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Aktualisierte Version, Brilon, 1. Oktober 2015
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